Praxistipps | Arbeitsassistenz

1. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2018 besagt, dass Arbeitsassistenz nicht nur dafür da ist, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, sondern auch um Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt zu verwirklichen. Die Entscheidung können Sie nachlesen unter www.bverwg.de (> Rechtsprechung > Urteile und Beschlüsse > Suchbegriff: „BVerwG 5 C 9.16“). Geklagt hatte ein Beamter, der für diesen Job keine Assistenz benötigte. Er beantragte die Arbeitsassistenz für eine daneben begonnene Selbstständigkeit. Das wurde abgelehnt, da er doch nicht arbeitslos sei. Die Assistenz sei nicht notwendig, weil es nicht sein müsse, dass er sich selbständig mache. Aus dieser Entscheidung ergibt sich: Auch Menschen mit einer Schwerbehinderung genießen Berufsfreiheit. Die Arbeitsassistenz darf nicht abgelehnt werden, weil sie bei einer anderen Tätigkeit nicht nötig wäre.

2. Ihnen darf Arbeitsassistenz auch nicht nur deshalb abgelehnt werden, weil ein Sie schon im Rentenalter sind, also die sog. Regelaltersgrenze überschritten haben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Januar 2022 entschieden. Über diese Gerichtsentscheidung informiert das Bundesverwaltungsgericht unter www.bverwg.de/de/pm/2022/2.

In der Praxis kann es dennoch dazu kommen, dass die Arbeitsassistenz deswegen abgelehnt wird. Sie haben dann aber gute Chancen, über einen Widerspruch und ggf. eine Klage mit anwaltlicher Hilfe die Übernahme der Arbeitsassistenz doch noch zu erhalten. Dabei sollten Sie auf das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bzw. auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW hinweisen. Jeder Mensch hat ein Recht auf anwaltliche Hilfe. Wer sich die Anwaltskosten nicht leisten kann, kann deshalb Beratungshilfe für das Widerspruchsverfahren und Prozesskostenhilfe für das Gerichtsverfahren beantragen.