Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis kennzeichnen die Art der Behinderung und die damit verbundenen Leistungen und Vergünstigungen. Zuständig ist das Versorgungsamt.
Feststellung von Merkzeichen
Das Versorgungsamt stellt auf Antrag die Merkzeichen zusammen mit dem Grad der Behinderung (GdB) anhand der Versorgungsmedizin-Verordnung und auf Grundlage verschiedener anderer gesetzlicher Regelungen fest. In der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) ist aufgeführt, welche Merkzeichen es gibt und wo die rechtlichen Grundlagen dafür stehen (§§ 2 und 3 SchwbAwV). Besonders wichtig ist die Anlage 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung mit den sog. Versorgungsmedizinischen Grundsätzen.
Überblick über die Merkzeichen
| Merkzeichen aG | außergewöhnlich gehbehindert |
| Merkzeichen B | Begleitung erforderlich |
| Merkzeichen Bl | blind |
| Merkzeichen G | gehbehindert |
| Merkzeichen Gl | gehörlos |
| Merkzeichen H | hilflos |
| Merkzeichen RF | Rundfunkbeitragsbefreiung oder -ermäßigung |
| Merkzeichen TBl | taubblind |
Weitere Merkzeichen
1. Eintrag Kriegsbeschädigt
Den Eintrag „Kriegsbeschädigt“ im Schwerbehindertenausweis bekommen Menschen mit Schwerbehinderung unter folgenden Voraussetzungen:
- Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50, Näheres zum Begriff GdS unter Grad der Behinderung
- Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach § 21 des SGB XIV.
2. Merkzeichen 1. Kl
Mit dem Merkzeichen 1.Kl können Menschen mit Schwerbehinderung mit einem Fahrschein für die 2. Klasse bei Zugfahrten in der 1. Klasse reisen. Die Voraussetzungen dafür stehen in den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn:
- Schwerkriegsbeschädigt
- dadurch Erwerbsminderung um mindestens 70 %
- körperlicher Zustand erfordert ständige Unterbringung in der 1. Wagenklasse
3. Merkzeichen EB für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung
Das Merkzeichen EB steht für „entschädigungsberechtigt“. Es wird unter folgenden Voraussetzungen in den Schwerbehindertenausweis eingetragen:
- GdS von mindestens 50
- Erhalt einer Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG), das ist eine Entschädigung für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung
Wer gleichzeitig die Voraussetzungen für den Eintrag „kriegsbeschädigt“ erfüllt, bekommt nur den Eintrag „kriegsbeschädigt“, kann aber beantragen, dass das Merkzeichen EB eingetragen werden soll.
4. Merkzeichen VB für andere Entschädigungsberechtigte
Das Merkzeichen VB steht für „versorgungsberechtigt“ und wird unter folgenden Voraussetzungen in den Schwerbehindertenausweis eingetragen:
- GdS von mindestens 50 und Anspruch auf bestimmte Leistungen aus Bundesgesetzen, die auf das SGB XIV oder das BVG in der Fassung bis zum 31. Dezember 2023 verweisen, z.B. Entschädigung für DDR-Opfer
oder
- weder die Eintragung „kriegsbeschädigt“ noch Merkzeichen „EB“ und GdS insgesamt mindestens 50 wegen mehreren Ansprüchen zugleich auf folgende Leistungen:
- Leistungen der sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV, z.B. für Gewaltopfer, Näheres unter Soziale Entschädigung
- Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, das sind vor allem Leistungen für Kriegsgeschädigte
- Leistungen nach Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, z.B. Entschädigung für DDR-Opfer
- Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG), das die Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus regelt
5. Merkzeichen T für den Sonderfahrdienst in Berlin
- Merkzeichen aG und
- mobilitätsbedingter GdB von mindestens 80 und
- Fähigkeitsstörungen beim Treppensteigen