Merkzeichen H | Hilflosigkeit

Personen, die jeden Tag zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz für die Bewältigung von häufigen und regelmäßigen Tätigkeiten dauernd fremde Hilfe benötigen oder entsprechend überwacht oder angeleitet werden müssen, sind Hilflos und erhalten das Merkzeichen H. Dies gilt auch, wenn die Unterstützung nicht dauerhaft, aber eine ständige Bereitschaft zur Hilfestellung vorhanden sein muss.

Rechtsgrundlagen

Tipp: Bei Vorliegen von Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegegrad 4 und 5) wird jedoch grundsätzlich auch das Merkzeichen H eingetragen. (NRW)

Nachteilsausgleiche

  • Kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr (§§ 228 ff. SGB IX)
  • Kraftfahrzeugsteuerbefreiung (§ 3a Abs. 1 KraftStG)
  • Pauschbetrag bei der Steuer absetzbar: 7.400 € (§ 33b Abs. 3 Satz 3 EStG)
  • In vielen Gemeinden Befreiung von der Hundesteuer für ausgebildete Hunde
  • Pflegepauschalbetrag für Pflegende: 1.800 € (§ 33b Abs. 6 EStG)
  • Krankenkasse übernimmt Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen (§ 60 SGB V)
  • Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale bei der Steuer absetzbar: 4.500 € (§ 33 Abs. 2a EStG)