Das Merkzeichen Bl erhalten vollständig erblindete Personen und Personen, bei denen die Gesamtsehschärfe beidäugig maximal ein Fünfzigstel (Visus von 0,02) beträgt. Ebenso erhalten sehbehinderte Menschen dieses Merkzeichen, bei denen eine dieser Sehschärfe gleichzuachtende Sehstörung vorliegt. Dies ist u.a. der Fall, wenn das Gesichtsfeld erheblich eingeschränkt ist.
Rechtsgrundlagen
- § 3 Absatz 1 Nummer 3 SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung)
Weitere Merkzeichen
gesetze-im-internet.de/schwbawv/__3.html - § 72 Absatz 5 SGB XII
Blindenhilfe
gesetze-im-internet.de/sgb_12/__72.html - Anlage zu §2, Teil A, Nummer 6 VersMedV
Blindheit und hochgradige Sehbehinderung
gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html
Nachteilsausgleiche
- Kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr (§§ 228 ff. SGB IX)
- Kraftfahrzeugsteuerbefreiung (§ 3a Abs. 1 KraftStG)
- Rundfunkbeitrag:
• Befreiung für Empfänger von Blindenhilfe
• Ermäßigung bei GdB 60 allein wegen Sehbehinderung und Merkzeichen RF (§ 4 RBeitrStV) - Telekom-Sozialtarif bei GdB von mind. 90: Ermäßigung um bis zu 8,72 €/Monat
- Pauschbetrag bei der Steuer absetzbar: 7.400 € (§ 33b Abs. 3 Satz 3 EStG)
- Blauer Parkausweis (§ 46 StVO)
- Blindenhilfe und in vielen Bundesländern Landesblindengeld
- Hundesteuer-Befreiung möglich
- Krankenkasse übernimmt Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen (§ 60 SGB V)
- Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale bei der Steuer absetzbar: 4.500 € (§ 33 Abs. 2a EStG)