Merkzeichen aG | Außergewöhnliche Gehbehinderung

Personen, die sich aufgrund der Schwere ihrer Einschränkung dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können, sind außergewöhnlich Gehbehindert und erhalten das Merkzeichen aG.

Dazu zählen unter anderen folgende Personen:

  • die kein Kunstbein oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können:
    • Querschnittgelähmte
    • Doppeloberschenkelamputierte
    • Doppelunterschenkelamputierte
    • Hüftexartikulierte
    • einseitig Oberschenkelamputierte
  • mit Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz
  • mit Erkrankungen der Atmungsorgane mit schwerer Einschränkung der Lungenfunktion

Bei der außergewöhnlichen Gehbehinderung muss eine Einschränkung der Gehfähigkeit vorliegen und mit einem Grad der Behinderugn von mindestens 80 bewertet sein. Andere Arten von Bewegungsbehinderungen, wie beim Merkzeichen G, werden nicht berücksichtigt.

Die Nutzung eines Rollstuhls alleine reicht nicht aus, um eine außergewöhnliche Gehbehinderung anzunehmen. Vielmehr ist eine ständige Nutzung des Rollstuhls maßgeblich, wenn ansonsten die Fortbewegung nur mit fremder Hilfe oder nur unter großer Anstrengung möglich ist.

Praxistipp: Für das Merkzeichen „aG” muss man nicht gehunfähig sein

Gehbehinderte Menschen müssen nicht „voll gehunfähig” sein, um das Merkzeichen „aG” für eine „außergewöhnliche Gehbehinderung” zu erhalten.

Kann der behinderte Mensch keinen Schritt mehr gehen, ohne sich an einem Rollator oder Rollstuhl festhalten zu müssen, kommt ein Anspruch auf das Merkzeichen „aG” in Betracht, entschied das Sozialgericht Bremen (Az.: S 20 SB 297/16). Eine vollständige Gehunfähigkeit ist demnach keine Voraussetzung für die Erteilung des Merkzeichen „aG”.

Kurzstrecken mit Rollator, Langstrecken mit einem Rollstuhl

Im konkreten Fall leidet der Kläger seit seiner Geburt an einer spastischen Zerebralparese. Aufgrund dieser Erkrankung kann der bei einem Jobcenter beschäftigte Jurist nur maximal 20 Meter gehen – und das auch nur, wenn er sich ständig festhalten kann. Er ist deshalb auf eine Gehhilfe angewiesen. Für längere Strecken benutzt er einen Rollstuhl.

Das zuständige Versorgungsamt hatte bei dem Mann einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 festgestellt und ihm das Merkzeichen „G”, für Beeinträchtigung im Straßenverkehr, zuerkannt.

Kläger mit Schwerbehinderung klagte auf höheren GdB und Merkzeichen „aG”

Der schwerbehinderte Mann verlangte jedoch wegen seiner verschlechterten Gesundheit einen höheren GdB sowie das Merkzeichen „aG”. Dies berechtigt zur Nutzung von Behindertenparkplätzen und bringt Vorteile auch im öffentlichen Nahverkehr.

Dies lehnte die Behörde ab. Der GdB von 80 sei gerechtfertigt. Der Kläger sei auch nicht in „erheblichem Umfang” gehbehindert. Eine „praktische Gehunfähigkeit” liege nicht vor, da er sich mit Pausen mit Hilfe seines Rollators fortbewegen könne.

Auf die Benutzung eines Rollstuhls sei er nicht angewiesen. Eine Gleichstellung mit einem doppeloberschenkelamputierten Menschen sei daher nicht gerechtfertigt, so die Behörde.

Kein höherer GdB aber Merkzeichen aG

Das Sozialgericht Bremen stellte zwar in seinem Urteil vom 29. November 2018 fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf einen höheren GdB hat. In der Vergangenheit sei dieser bereits großzügig bemessen worden, so dass der derzeitige GdB von 80 seinem Gesundheitszustand entspreche.

Allerdings könne der Kläger das Merkzeichen „aG” für sich beanspruchen. Nach einer seit 2018 geltenden gesetzlichen Neuregelung müsse hierfür mindestens ein GdB von 80 und eine „erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung” vorliegen.

Die Vorschriften nennen laut Sozialgericht hier als Regelbeispiel das Angewiesensein auf einen Rollstuhl. Doch der Kläger sei Rollstuhlfahrern gleichzustellen, so die Bremer Richter.

Für das Merkzeichen „aG” sei eine „absolute Gehunfähigkeit” nicht erforderlich. Der Kläger könne nur mit einem Rollator stehen und dann auch nur höchstens 20 Meter laufen. Danach müsse er wegen bestehender Schmerzen eine Pause machen.

Damit liege eine „außergewöhnliche Gehbehinderung” vor, so dass der Kläger das Merkzeichen „aG” und die damit verbundenen Parkerleichterungen im Straßenverkehr beanspruchen kann. Auf diese Weise werde der Kläger auch in der Ausübung seines Berufes unterstützt.

Rechtsgrundlagen

Nachteilsausgleiche

  • Kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke (§§ 228 ff. SGB IX)
  • Kraftfahrzeugsteuerbefreiung (§ 3a Abs. 1 KraftStG)
  • Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale bei der Steuer absetzbar: 4.500 € (§ 33 Abs. 2a EStG)
  • Kostenloser Fahrdienst in vielen Gemeinden und Landkreisen mit unterschiedlichen kommunalen Regelungen
  • Blauer Parkausweis (§ 46 Abs. 1 StVO)
  • Krankenkasse übernimmt Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen (§ 60 SGB V)
  • Im Regelrentenalter oder bei voller Erwerbsminderung Mehrbedarfserhöhung bei Sozialhilfe und Bürgergeld: 17 % (§ 30 SGB XII, § 23 Nr. 4 SGB II)
  • Tatsächliche Kosten für Fahrten zur Arbeit absetzbar (alternativ zur Entfernungspauschale, § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG)

Weitere Urteile: Gericht legt diese Richtlinien für das Merkzeichen aG fest

In zwei Entscheidungen hat das Bundessozialgericht über die Zuerkennung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) bei schwerbehinderten Menschen geurteilt.

Das Merkzeichen wird behinderten Menschen zuerkannt, die sich dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder unter großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können und bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Gehfähigkeit im öffentlichen Raum entscheidend

Wenn eine Person dort nur mit erheblicher Anstrengung oder mithilfe Dritter fortbewegen kann, wird das Merkzeichen aG zuerkannt – vorausgesetzt, die Mobilitätseinschränkung entspricht einem Behinderungsgrad von mindestens 80.

Im ersten verhandelten Fall (Az. B 9 SB 1/22 R) leidet der Kläger an einer fortschreitenden Muskelschwunderkrankung mit Verlust von Gang- und Standstabilität. Trotz der Möglichkeit, auf einem Krankenhausflur zu gehen, besteht im öffentlichen Verkehrsraum mit Herausforderungen wie Bordsteinkanten, abfallenden Wegen und Bodenunebenheiten eine erhebliche Einschränkung.

Das Bundessozialgericht hat hier die erste Voraussetzung für das Merkzeichen aG – eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung – als erfüllt angesehen. Da die zweite Voraussetzung hinsichtlich des Grades der Behinderung von 80 nicht abschließend geklärt werden konnte, wurde der Fall an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Urteil im zweiten Fall

Im zweiten Fall (Az. B 9 SB 8/21 R) kann der Kläger aufgrund einer globalen Entwicklungsstörung nur in vertrauten Situationen im schulischen oder häuslichen Bereich frei gehen, nicht jedoch in unbekannter Umgebung.

Das Bundessozialgericht hat in diesem Fall entschieden, dass dem Kläger das Merkzeichen aG zusteht. Die Richter betonten dabei, dass die Gehfähigkeit in einer vertrauten Umgebung der Zuerkennung des Merkzeichens aG nicht entgegensteht.

“Der Sinn und Zweck des Schwerbehindertenrechts umfasse gerade auch die Teilhabe von behinderten Menschen an allen Facetten des sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens”, so das Gericht.

Die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung des Klägers wurde dabei als einem Grad der Behinderung von 80 entsprechend bewertet.

Bedeutung bei Schwerbehinderung

Die Gerichtsentscheidungem zeigen, dass Menschen in vergleichbaren Situationen grundsätzlich Anspruch auf das Merkzeichen aG haben. Dies basiert auf dem Verständnis, dass das Schwerbehindertenrecht das uneingeschränkte Recht auf volle Teilhabe behinderter Menschen in der Gesellschaft unterstützt. Dies beinhaltet explizit auch die Möglichkeit, sich in veränderlichen und unbekannten Umgebungen zu bewegen.