Anspruch auf ein Persönliches Budget haben Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Menschen i. S. d. § 2 Abs. 1, also Menschen, die leistungsberechtigt i. S. d. SGB IX sind (u. a. muss der Teilhabebedarf wegen einer eingetretenen oder einer konkret zu erwartenden Behinderung für eine Dauer von mindestens 6 Monaten bestehen, wobei die Dauer der Behinderung von ihrem Eintritt bis zur voraussichtlichen Beendigung zu schätzen ist). Dies gilt unabhängig vom Alter des Leistungsberechtigten und unabhängig von der Art, der Schwere und der Ursache der Behinderung. Anspruchsberechtigt sind somit auch Kinder und Jugendliche.
Die Notwendigkeit, bei der Verwendung bzw. der Verwaltung des Persönlichen Budgets auf Beratung und Unterstützung durch Dritte angewiesen zu sein (z. B. Familienangehörige oder rechtliche Betreuer), steht diesem Anspruch nicht entgegen. Allerdings haben dann die gesetzlichen Vertreter zu handeln. Damit soll für Menschen mit Behinderungen oder mit drohenden Behinderungen (chronische Erkrankung mit schwerem Verlauf) die Grundlage dafür geschaffen werden, im stärkeren Maße ein möglichst selbstbestimmtes und selbstständiges Leben in eigener Verantwortung zu führen.
Dem Budgetnehmer steht es frei, nur bestimmte, ausgewählte Leistungen oder nur Teile von Leistungen in ein Persönliches Budget umwandeln lassen.
Bei einer bestehenden oder drohenden Behinderung besteht ein Anspruch auf Umwandlung in ein Persönliches Budget nicht nur für die Teilhabehabeleistungen (§§ 42 ff., 49 ff., 75, 76 ff.), sondern in der Krankenversicherung auch für alle krankheitsbedingt notwendigen Leistungen (§ 2 Abs. 2 SGB V). Das bedeutet, dass ein Mensch mit Behinderung auch nur z. B. Leistungen der häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V) in ein Persönliches Budget umwandeln lassen kann.