Kraftfahrzeughilfe ist eine Leistung für Menschen mit Behinderungen oder Menschen, denen eine Behinderung droht, z.B. weil sie eine chronische Krankheit haben. Möglich sind ein Zuschuss zum Kauf eines Autos, zum Führerschein und/oder zum behindertengerechten Umbau eines Autos bzw. für Zusatzausstattung, um dadurch den Arbeits- oder Ausbildungsort zu erreichen und/oder um am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können. Kraftfahrzeughilfe kann nur bekommen, wer dauerhaft auf ein Auto oder ein anders Kraftfahrzeug (Kfz) angewiesen ist. Die Höhe ist abhängig vom Einkommen und kann maximal 22.000 € betragen.
1. Voraussetzungen und Kostenträger
Kraftfahrzeughilfe gibt es als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (= Berufliche Reha) und als Leistung zur sozialen Teilhabe.
Leistungen der Kraftfahrzeughilfe setzen in der Regel voraus, dass der Mensch mit (drohender) Behinderung das Kfz selbst fahren kann oder nachweisen kann, dass ihn eine andere Person fährt, z.B. ein Angehöriger.
Ausnahme: Wer weder selbst fahren kann, noch eine Person hat, die für ihn fahren kann, kann im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe einen sog. Beförderungskostenzuschuss bekommen. Damit können Menschen mit (drohender) Behinderung die Mehrkosten im Vergleich zu den normalen Fahrtkosten für einen Beförderungsdienst finanzieren, Näheres unter Epilepsie > Autofahren.
1.1. Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben
Folgende Träger können für Kraftfahrzeughilfe als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig sein:
- Unfallversicherungsträger: wenn ein versicherter Unfall (z.B. Arbeitsunfall oder Wegeunfall) oder eine Berufskrankheit die Ursache für die (drohende) Behinderung ist
- Träger der sozialen Entschädigung: wenn z.B. eine Gewalttat oder Impfschädigung die Ursache für die (drohende) Behinderung ist
- Rentenversicherungsträger: wenn die rentenrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur beruflichen Reha erfüllt sind, Näheres unter Berufliche Reha > Rahmenbedingungen
- Agentur für Arbeit: wenn weder ein Träger der Unfallversicherung oder sozialen Entschädigung, noch ein Rentenversicherungsträger zuständig ist
- Inklusionsamt / Integrationsamt: bei Beamten und Selbstständigen
Voraussetzung ist, dass wegen der Behinderung nicht nur vorübergehend ein Kfz nötig ist, um zur Arbeit, zur Ausbildung oder zu einer Berufsbildungseinrichtung zu kommen (bei Heimarbeit auch, um Waren abzuholen oder Arbeitsergebnisse abzuliefern). Das heißt, dass nur Menschen berechtigt sind, denen unmöglich oder nicht zumutbar ist, ihre Arbeitswege zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen.
Wenn es üblich ist, dass der Arbeitgeber die Fahrtkosten übernimmt und wenn ihm das zumutbar ist, wird keine Kraftfahrzeughilfe geleistet. Arbeitnehmende bekommen nur dann Kraftfahrzeughilfe für die Arbeitswege, wenn ihr Arbeitsplatz dadurch auf Dauer gesichert werden kann.
1.2. Kraftfahrzeughilfe zur sozialen Teilhabe
Folgende Träger können für Kraftfahrzeughilfe als Leistung zur sozialen Teilhabe zuständig sein:
- Unfallversicherungsträger: wenn ein versicherter Unfall (z.B. Arbeitsunfall oder Wegeunfall) oder eine Berufskrankheit die Ursache für die (drohende) Behinderung ist
- Träger der sozialen Entschädigung: wenn z.B. eine Gewalttat oder Impfschädigung die Ursache für die (drohende) Behinderung ist
- Träger der Eingliederungshilfe: im Rahmen der Leistungen zur Mobilität der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, wenn kein anderer Träger zuständig ist
- Träger der Kinder- und Jugendhilfe: im Rahmen der Leistungen zur Mobilität der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen vom Jugendamt
Voraussetzung ist, dass der Mensch mit (drohender) Behinderung dauernd auf das Kfz angewiesen ist, um am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können, also z.B. um Veranstaltungen besuchen zu können.
Achtung: Wenn die Kraftfahrzeughilfe zur sozialen Teilhabe über die Eingliederungshilfe geleistet wird, gelten nicht die unten genannten Regeln zur Höhe der Zuschüsse für den Fahrzeugkauf oder Führerschein, sondern die Regeln zu Einkommen und Vermögen der Eingliederungshilfe (Näheres unter Eingliederungshilfe > Einkommen und Vermögen) oder der Jugendhilfe (Näheres unter Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen).
2. Finanzielle Hilfe zu den Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeugs
Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs ist von Ihrem Einkommen (Nettoarbeitsentgelt, Nettoarbeitseinkommen und vergleichbare Entgeltersatzleistungen) im Monat vor der Antragstellung abhängig. Bemessungsbetrag ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeugs, höchstens jedoch ein Betrag von 22.000 EUR. Eine Ausnahme besteht, wenn ein Kraftfahrzeug mit einem höheren Kaufpreis wegen der Art oder Schwere Ihrer Behinderung zwingend erforderlich ist. Von dem Höchstbetrag sind der Verkehrswert Ihres vorhandenen Altwagens und Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen abzuziehen.
Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird in der Regel als Zuschuss geleistet. Der Zuschuss richtet sich nach Ihrem Einkommen und § 6 Absatz 1 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) nach Maßgabe der folgenden Tabelle (Es handelt sich um die Werte des Jahres 2024. Die Werte werden jährlich angepasst.):
| Monatliches Einkommen bis zu | Zuschuss in % vom Bemessungsbetrag nach § 5 KfzHV | Zuschuss höchstens | Eigenanteil an den Anschaffungskosten nach § 5 KfzHV |
| 1.415 EUR | 100 | 22.000 EUR | kein Eigenanteil |
| 1.595 EUR | 88 | 19.360 EUR | 12 |
| 1.770 EUR | 76 | 16.720 EUR | 24 |
| 1.945 EUR | 64 | 14.080 EUR | 36 |
| 2.125 EUR | 52 | 11.440 EUR | 48 |
| 2.300 EUR | 40 | 8.800 EUR | 60 |
| 2.475 EUR | 28 | 6.160 EUR | 72 |
| 2.655 EUR | 16 | 3.520 EUR | 84 |
| über 2.655 EUR | kein Zuschuss | 100 |
Von Ihrem Einkommen ist für jeden von Ihnen unterhaltenen Familienangehörigen ein Betrag von 12 % der monatlichen Bezugsgröße des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen, dies sind 425 EUR.
Beispiel:
1.975 EUR (monatliches Nettoarbeitsentgelt)
– 425 EUR (ein Familienangehöriger wird vom Versicherten unterhalten)
_________
1.550 EUR (zu berücksichtigendes Einkommen)25.000 EUR (Kaufpreis des Kraftfahrzeugs ohne behinderungsbedingte Zusatzausstattung)
22.000 EUR (Höchstsatz)
– 1.300 EUR (Verkehrswert des Altwagens)
___________
20.700 EUR (Bemessungsbetrag)18.220 EUR (Zuschuss somit 88 % von 20.700 EUR)
3. Übernahme der Kosten von behinderungsbedingten Zusatzausstattungen und Reparaturen der Zusatzausstattungen
Die Kosten für von Kraftfahrzeugherstellern lieferbare behinderungsbedingte Zusatzausstattungen (zum Beispiel automatisches Getriebe, Lenkhilfen, Bremskraftverstärker, verstellbare und schwenkbare Sitze) und die Kosten für Reparaturen der Zusatzausstattungen übernehmen wir ohne Berücksichtigung Ihres Einkommens für ein bedarfsgerechtes Fahrzeug:
– für ein automatisches Getriebe bis zu 1.636 EUR
– für jede andere Zusatzausstattung bis zu 1.074 EUR
Hingegen werden unabhängig vom letztgenannten Höchstbetrag „andere Zusatzausstattungen“ in voller Höhe übernommen, die ausschließlich aufgrund der Behinderung erforderlich sind und üblicherweise nicht zur „allgemeinen Zusatzausstattung“ zu zählen sind, wie zum Beispiel eine Auffahrrampe für Rollstühle.
Die Regelungen gelten auch für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den Versicherten das Kraftfahrzeug führt. Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.
4. Finanzielle Hilfe für die Erlangung des Führerscheins
Zu den Kosten, die für die Erlangung des Führerscheins notwendig sind, wird ein Zuschuss geleistet. Die Höhe der finanziellen Hilfe für den Führerschein ist von Ihrem Einkommen abhängig. Der Zuschuss beläuft sich bei Versicherten mit einem Einkommen
– bis zu 1.415 EUR auf die volle Höhe
– bis 1.945 EUR auf zwei Drittel
– bis 2.655 EUR auf ein Drittel
der entstehenden notwendigen Kosten.
Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen für den Erwerb des Führerscheins, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.
Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in Ihren Führerschein übernehmen wir jedoch in vollem Umfang.
5. Übernahme von Beförderungskosten
Ein Zuschuss zu den Beförderungskosten für den direkten Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück kann zum einen übernommen werden, wenn es Ihnen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, ein Kraftfahrzeug selbst zu führen und es auch nicht gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug führt. Zum anderen kann ein Zuschuss zu den Beförderungskosten erbracht werden, wenn dies wirtschaftlicher und Ihnen zuzumuten ist.
Bei der Festsetzung der Höhe des Zuschusses ist nach § 9 Absatz 1 letzter Halbsatz der KfzHV zu berücksichtigen, was Sie als Kraftfahrzeughalter bei Anwendung des § 6 KfzHV für die Anschaffung und die berufliche Nutzung eines Kraftfahrzeugs aus eigenen Mitteln aufzubringen hätten.
Die Höhe des Eigenanteils für die fiktive Anschaffung eines Kraftfahrzeugs errechnet sich aus dem auf Ihr Einkommen bezogenen Prozentsatz, der sich aus den 8 aufsteigenden Stufen des § 6 Absatz 1 KfzHV ergibt (siehe Tabelle, Ziffer 1).
Der Eigenanteil für die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs ergibt sich unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Betriebskostenpauschale für ein Kraftfahrzeug der unteren Mittelklasse auf der Grundlage der jährlich im April erscheinenden Kostenberechnung des ADAC und der berufsbedingten Fahrstrecke:
– ab 01.01.2021: 270 EUR monatlich beziehungsweise 0,22 EUR pro Kilometer
– ab 01.01.2024: 275 EUR monatlich beziehungsweise 0,22 EUR pro Kilometer.
Zu berücksichtigen sind Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen, auch wenn sie nicht beantragt werden. Derartige Beträge sind von dem Zuschuss des Rehabilitationsträgers abzusetzen (§ 5 Absatz 3 KfzHV).
Rechtsgrundlagen:
- Agentur für Arbeit: § 49 Abs. 3 Nr. 1 und 7, Abs. 8 Nr. 1 SGB IX i.V.m. der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
- Rentenversicherung: § 16 Satz 1 SGB VI i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 1 und 7, Abs. 8 Nr. 1 SGB IX und i.V.m. der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
- Unfallversicherung: §§ 39 Abs. 1 Nr. 1, 40 SGB VII i.V.m. der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
- Soziale Entschädigung: § 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB XIV i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 1 und 7, Abs. 8 Nr. 1 SGB IX (Teilhabe am Arbeitsleben) und § 66 Abs. 2 SGB XIV i.V.m. § 83 Abs. 3 (Soziale Teilhabe), jeweils i.V.m der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
- Inklusionsamt / Integrationsamt: § 185 Abs. 3 Nr. 1 b i.V.m. § 20 SchwbAV i.V.m. der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
- Eingliederungshilfe: §§ 83 Abs. 3, 114 SGB IX i.V.m. der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
- Jugendhilfe: § 35 a SGB VIII i.V.m. §§ 83 Abs 3, 114 SGB IX i.V.m. der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
Alle Entscheidungen (Urteile), in denen um einen Anspruch auf Leistungen der Kraftfahrzeughilfe gestritten wurde, unabhängig von der Rechtsgrundlage (Leistungen zur Teilhabe, Begleitende Hilfe im Arbeitsleben, Eingliederungshilfe) finden Sie hier: https://www.rehadat-recht.de/rechtsprechung/leistungen-leistungsanspruch/leistungsarten/kraftfahrzeughilfe/?mtm_campaign=newsletter241126&mtm_kwd=kraftfahrzeughilfe