- Leistungen aus Persönlichem Budget umsatzsteuerfrei
1. Leistungen aus Persönlichem Budget umsatzsteuerfrei
Bezahlen behinderte oder pflegebedürftige Menschen erforderliche Hilfeleistungen aus ihrem vom Sozialleistungsträger gewährten Persönlichen Budget, ist dies in der Regel umsatzsteuerfrei.
Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit ist unter anderem, dass die hilfebedürftige Person mit dem Kostenträger eine individuelle Zielvereinbarung über die Betreuung geschlossen hat und der Betreuungs-und Pflegedienstanbieter namentlich in einem Gesamtplan über die Hilfeleistungen genannt wird, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 18. September 2025, veröffentlichten Urteil (Az.: XI R 25/24).
Das Persönliche Budget soll die Selbstbestimmung behinderter oder pflegebedürftiger Menschen stärken. Es pauschaliert und bündelt daher die Leistungen, die Betroffenen sonst jeweils einzeln von den verschiedenen Sozialträgern zustünden. Mit ihrem vom Kostenträger gewährten Budget können sie dann selbst über das Geld verfügen und ihre Leistungen „einkaufen“.
Die Klägerin, eine GmbH, hatte im November 2019 den Geschäftsbetrieb eines Anbieters von Betreuungs- und Pflegeleistungen übernommen. Bis Ende 2019 hatten die Sozialhilfe- und Eingliederungshilfeträger notwendige Betreuungs- und Pflegedienstleistungen für Hilfebedürftige direkt mit dem Anbieter abgerechnet. Die Leistungen wurden vom Finanzamt daher als umsatzsteuerfrei angesehen.
BFH: Sozialträger bestimmen weiterhin über Mittel an Pflegeanbieter
Nach den gesetzlichen Vorgaben sind Pflege- und Betreuungsleistungen eines Unternehmens von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie zumindest zu 25 Prozent von den Kranken- oder Sozialkassen bezahlt werden. Als jedoch seit dem Jahr 2020 die Mittel direkt an die zu pflegende und betreuende Person als Persönliches Budget überwiesen wurden, ging das Finanzamt nun von einer Umsatzsteuerpflicht aus. Denn das Unternehmen rechne nicht mehr direkt mit den jeweiligen Kostenträgern, sondern mit der zu betreuenden Person ab, so die Begründung.
Doch der BFH gab der Klägerin in seinem Urteil vom 30. April 2025 recht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerfreiheit seien erfüllt. Denn das Persönliche Budget setze sich aus Geldern der Sozialträger zusammen. Diese bestimmten auch, wofür das Geld ausgegeben werden kann.
Weitere Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit sei, dass der Budgetnehmer mit dem Kostenträger eine individuelle Zielvereinbarung abgeschlossen hat und der Anbieter der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen in einem Gesamtplan des zuständigen Trägers namentlich genannt wird. Dies sei hier der Fall.