Fachkraft vs. „normale“ Assistenz

Benötigt der Mensch mit Beeinträchtigung eine Assistenz mit oder ohne Fachkraft?

Bei der Definition des Bedarfs der Assistenz wird zwischen Assistenzleistungen mit oder ohne Fachkraft unterschieden.

Im Gesetz (SGB IX) wird von einer „qualifizierten Assistenz“ gesprochen, wenn dadurch die Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Bewältigung des Alltags befähigt werden. Für diese Leistung wird Personal mit entsprechender beruflicher, meist pädagogischer Qualifikation benötigt. Das können z.B. Heilpädagog*innen, Sozialarbeiter*innen o.ä. sein. Sie leiten den Menschen mit Beeinträchtigung an, Dinge zu erlernen und selbstständig auszuführen. Z.B. in der Verwaltung von Geld, der Organisation des Haushaltes, etc.

Bisher wurde diese Assistenzleistung beim Leistungsträger als „Fachleistungsstunde“ bezeichnet. Dies bedeutet, dass diese Leistungen von Fachpersonal erbracht werden.

Eine Fachkraft ist hingegen nicht erforderlich bei den Assistenzleistungen, bei denen jemand stellvertretend für den Menschen mit Beeinträchtigung Dinge tut, die dieser aufgrund seiner Einschränkung nicht selbst tun kann. Oder auch, wenn eine Assistenzkraft die Person mit Behinderung lediglich begleitet und ihr behilflich ist (z.B. Assistenz, wenn eine Person im Rollstuhl Unterstützung bei der Mobilität benötigt). Diese Form der Assistenz wird als „Assistenz ohne Fachkraft“ bezeichnet.

In einem solchen Fall sind die Nutzer*innen des Persönlichen Budgets frei in der Auswahl der Assistenten oder Assistentinnen (z.B. auch über einen Assistendienst). Bei Assistenzleistungen, die eine bestimmte Qualifikation erfordern, muss hingegen sichergestellt sein, dass diese auch von Fachkräften erbracht werden.

Quelle: https://publi.lvr.de/publi/PDF/780-20230824_%C2%B4barrfr._Das-pers%C3%B6nliche-Budget_bf.pdf