Sind Umfang der Leistungen und die Budgethöhe geklärt, schließt der Budgetnehmer mit dem Kostenträger eine Zielvereinbarung ab. In der Zielvereinbarung werden die Teilhabeziele, die Budgethöhe sowie die Rechte und Pflichten beider Parteien festgehalten und unterschrieben.
Die Ziele werde meist vom Kostenträger, z.B. dem LVR, erstellt. In NRW wird der gesamte Vorgang in einem Dokument mit dem Namen BEI_NRW zusammengefasst, das vom Budgetnehmer unterschrieben werden kann. Lesen und prüfen Sie das Dokument sehr sorgfältig und merken Sie schriftlich an, wenn Sie Bedenken oder Änderungswünsche haben. Ein solches Dokument wird Sie nämlich zukünftig immer begleiten und als Basis für Entscheidungen dienen.
Im Übrigen ist eine Zielvereinbarung nach dem Grundsatzurteil des BSG vom 17.10.2021 gar nicht notwendig: „Der Abschluss einer Zielvereinbarung ist keine materielle (tatbestandliche) Voraussetzung für den Anspruch auf ein persönliches Budget.“
Rn. 25, 27; gegen LSG Baden-Württernberg, 20.02.2013, L -5 R 3++2/l I
Hinweis für die Praxis: Rehabilitationsträger berufen sich oft auf die o.g. Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 20.2.2013, nach der sie einen Anspruch auf ein persönliches Budget vereiteln können, indem sie keine Zielvereinbarung abschließen. (Diese Entscheidung wurde nicht rechtskräftig, s. Rosenow. Das Verfahren, in dem nicht entschieden wurde, ob der Anspruch auf ein persönliches Budget entfällt, wenn eine Zielvereinbarung nicht zustande kommt.) Diesem Argument ist nun endgültig der Boden entzogen (vgl. a. BVerfG. 12.9.2016. I BvR 1630/16; SG Gießen. 29.10.2020. S l8 SO 146/20 ER). Unabhängig davon ist immer zu empfehlen, zugleich mit dem Antrag auf ein persönliches Budget ausdrücklich einen Vorschuss nach § 42 SGB I zu beantragen. Das führt zu einem gebundenen Anspruch auf einen Vorschuss, der einen Monat nach dem Vorschussantrag – nicht nach dem Antrag auf ein persönliches Budget! – entsteht, § 42 Abs. I S.2 SGB I (SG Braunschweig. l3.l1.2013. S 3l KR 467/13 ER).
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Persönliche Budgets bei Schwerbehinderung auch ohne unterschriebene Zielvereinbarung
Ein Anspruch auf persönliches Budget besteht auch ohne unterzeichnete Zielvereinbarung, so aktuell der 2. Senat des LSG Baden-Württemberg (Beschluss v. 10.09.2024 – L 2 SO 2324/24 ER-B).
Die Frage, ob der fehlende Abschluss einer Zielvereinbarung der Bewilligung des persönlichen Budgets entgegensteht, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet.
Eine Regelung für das Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung sieht das Gesetz nicht vor. Insofern sind die Rechtsfolgen einer fehlenden Zielvereinbarung noch weitgehend ungeklärt.
Das Bundessozialgericht hat bislang – zur alten, bis 31.12.2017 geltenden Rechtslage – entschieden, dass der vorherige Abschluss einer Zielvereinbarung mit dem gesetzlich geregelten Mindestinhalt allenfalls formale Voraussetzung für den anschließenden Erlass eines Verwaltungsakts über das Persönliche Budget ist (BSG Urteil vom 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R – ).
BSG lässt offen, welche Konsequenzen drohen bei Nicht – Unterzeichnung der Zielvereinbarung
Es hat zwar ausdrücklich offen gelassen, welche Konsequenzen (Rechtsfolgen) sich für den Anspruch auf ein Persönliches Budget ergeben, wenn wegen des Streits um den Inhalt der Zielvereinbarung eine solche nicht zustande kommt.
Das SG Mannheim hatte mit Urteilen vom 22.05.2024 – S 9 SO 306/23 – und – S 9 SO 1473/23 – festgestellt dass,
Ohne den vorherigen Abschluss einer Zielvereinbarung besteht kein Anspruch auf die Ausführung einer Teilhabeleistung in der Form eines Persönlichen Budgets
Durch das zum 01.01.2018 in Kraft getretene Bundesteilhabegesetz sei eine wesentliche Änderung der Rechtslage eingetreten., weil die Zielvereinbarung nun nicht mehr nur in der einfach-gesetzlichen Rechtsverordnung (Budgetverordnung), sondern in einem Parlamentsgesetz verankert sei und daher die Ausführungen des BSG in seinem Urteil vom 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R – keinen Bestand mehr haben könnten, sondern der Abschluss einer Zielvereinbarung vielmehr materielle Anspruchsvoraussetzung sei.
Dieser Auffassung folgt der 2. Senat des LSG BW aber gerade nicht, denn
Nach Auffassung des Senats des LSG Baden – Württemberg ( Beschluss v. 10.09.2024 – L 2 SO 2324/24 ER-B ) steht der Verpflichtung zur vorläufigen Bewilligung von Eingliederungshilfeleistungen in Form eines persönlichen Budgets im Wege einer einstweiligen Anordnung ab dem Monat der Einleitung des Eilverfahrens – nicht entgegen – , dass die vom Antragsgegner an die Antragstellerin neu übersandte Zielvereinbarung von letzterer bislang nicht unterzeichnet/abgeschlossen wurde.
Rechtstipp:
o auch der 7. Senat des LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2024 – L 7 SO 868/24 ER-B; SG Marburg Beschluss vom 08.09.2023 – S 9 SSO 27/23 ER – ; Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 22.05.2020 – 2 B 66/20 – ; vgl. zum Meinungsstand dieser Vorgehensweise im Eilverfahren: Schneider in Hauck/Noftz, SGB IX, 2. Ergänzungslieferung 2024, § 29 Rn. 39a).
Hinweis Detlef Brock
Berufung gegen das Urteil des SG Mannheim S 9 SO 1473/23 anhängig im 2. Senat des LSG Baden-Württemberg, Az. L 2 SO 1654/24;
kritisch zur Entscheidung des SG Mannheim u.a. Eicher, jurisPR-SozR 15/2024 Anm. 5 unter D.; Eicher, Sozialrecht aktuell 2024, 54, 55 m.w.N, allgemein kritisch zur Zielvereinbarung als materielle Voraussetzung: Eicher, jurisPR-SozR 7/2023 Anm. 4 unter C; Eicher, jurisPR-SozR 4/2023 Anm. 5 unter D). ebenso im Ergebnis: SG Gießen, Beschluss vom 29.10.2020 – S 18 SO 146/20 ER –
Fazit:
Auch – Ohne den vorherigen Abschluss einer Zielvereinbarung besteht – Anspruch auf die Ausführung einer Teilhabeleistung in der Form eines Persönlichen Budgets ( entgegen SG Mannheim, Urt. v. 22.05.2024 – S 9 SO 1473/23 anhängig im 2. Senat des LSG Baden-Württemberg, Az. L 2 SO 1654/2 )
Schlussbemerkung:
Die Entscheidung des 2. Senats ist sehr zu begrüßen, denn was würden die Behinderten und Schwerstbehinderten denn machen ohne Bewilligung eines persönlichen Budgets, weil es eben an der materielle Voraussetzung der Zielvereinbarung mangelt, so zum Bsp. in der Entscheidung des SG Heilbronn, Urt. v. 26.06.2024 – S 3 SO 2208/23 –