Befunde | Diagnosen | Arztbriefe

Wenn man Leistungen, einen Grad der Behinderung oder Pflegegrad beantragt, benötigt Unterlagen, die die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. Probleme dokumentieren.

Auf der anderen Seite mögen es Ärzte nicht sonderlich, Befunde bzw. Berichte zu schreiben. Zum einen ist es ein Aufwand, der nicht besonders gut gut entlohnt wird, zum anderen haben viele Ärzte einfach die zeitlichen Kapazitäten nicht oder einfach keine Lust, obwohl ein Pflicht besteht, Befunde zu erstellen.

Die Berichtspflicht ist klar geregelt

Wenn es eine Überweisung gibt, sollte eine Befund eigentlich automatisch geschrieben und an den Hausarzt (oder direkt an den Patienten) gesendet werden. Trotzdem ist es besser der Arzt nochmal darum zu bitten. Ebenfalls ist hilfreich, die Überweisung vom ausstellenden (Haus-)Arzt möglichst detailliert mit den zu untersuchenden Problemen/Bereichen/Krankheitsbilder ausstatten zu lassen

In den Facharztpraxen hält sich leider auch weiterhin der Irrglaube, dass kein Befundbericht geschrieben werden muss, wenn die Patienten ohne Überweisungsschein in die Facharztpraxis kommen. Das ist falsch! Die Berichtspflicht ist im EBM* (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) in den allgemeinen Bestimmungen unter 2.1.4 eindeutig geregelt. Auch ohne Überweisungsschein müssen bei den dort genannten Leistungen Befundberichte an den Hausarzt geschickt werden, das ist eine klare Abrechnungsvoraussetzung. In den Facharztverträgen wurde sogar vereinbart, dass die Befundberichte innerhalb von drei Tagen an den überweisenden Hausarzt versendet werden müssen. Schon erstaunlich, dass es dazu einen schriftlichen Vertrag benötigt, denn trotz aller Vorschriften sollte es im gemeinsamen Interesse für eine optimale Patientenversorgung selbstverständlich sein, dass Untersuchungsergebnisse, Befunde und Therapien unter den behandelnden Praxen schnell ausgetauscht werden.

* Der einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) ist das Vergütungssystem der vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung in Deutschland. Es ist ein sozialversicherungsrechtliches Verzeichnis im deutschen Gesundheitswesen, nach dem ambulante und belegärztliche Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden.