Wenn ein Mensch mit Schwerbehinderung Unterstützungsbedarf hat, der nicht mit den zuvor beschriebenen Leistungen abgedeckt werden kann, kommen Hilfen in besonderen Lebenslagen infrage.
Grundsätzlich ist diese Leistung nur möglich, wenn ohne sie der Verlust des Arbeitsplatzes drohen würde. Je enger das auftretende Problem mit der Behinderung des Arbeitnehmers in Zusammenhang steht, desto eher sind die Voraussetzungen erfüllt. Die Höhe der Zuschüsse und Darlehen hängt vom Einzelfall ab.
Gesetzliche Grundlagen
Die Hilfen in besonderen Lebenslagen sind in § 185 Abs. 3 Nr. 1f SGB IX in Verbindung mit § 25 SchwbAV geregelt.