Arbeitsassistenz | Wohnungshilfen

Leistungen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung werden kurz Wohnungshilfe genannt. Ziel ist es, Barrieren zu beseitigen, die Menschen mit Schwerbehinderung daran hindern, ihre Wohnung barrierefrei zu verlassen, um den Arbeitsplatz ohne fremde Hilfe zu erreichen. Das Integrationsamt leistet Zuschüsse und Darlehen an Selbstständige und Beamte mit einer Schwerbehinderung. Für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ist der Rehabilitationsträger zuständig.

Eine Förderung kommt nur in Betracht, wenn die derzeitige Wohnsituation nicht behinderungsgerecht ist und verändert werden muss. Die Höhe der Leistung ist einkommensabhängig. Das Integrationsamt gewährt Darlehen, Zinszuschüsse oder Zuschüsse für
■ die Schaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum,
■ den Umzug in eine behinderungsgerechte Mietwohnung,
■ die Anpassung von Wohnraum an die besonderen
behinderungsbedingten Bedürfnisse,
■ den Umzug in eine behinderungsgerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung (Umzugskosten).

Gesetzliche Grundlagen: Die Wohnungshilfen sind in § 185 Abs. 3 Nr. 1d SGB IX in Verbindung mit § 22 SchwbAV geregelt.