Psychische Erkrankung: Assistenzhund wird von Hundesteuer befreit

Der Sozialverband VdK setzte durch, dass ein Assistenzhund von der Hundesteuer befreit wird. Dies gilt gewöhnlich sonst generell nur für Blindenhunde.

Für Assistenzhunde von Menschen mit anderen Leiden sind die Hürden hoch. Denn für den Erlass der Hundesteuer muss der Nachweis erbracht werden, dass der Hund in einem ähnlichen Ausmaß für die Teilhabe an der Gesellschaft unerlässlich ist wie bei einem Blindenhund.

Hilfen durch den Hund im Alltag und soziale Bindung, sogar der erfolgreiche Einsatz als Therapiehund reichen allein nicht aus für eine Befreiung von der Steuerpflicht.

Bei psychischen Erkrankungen ist zudem das Problem, dass sich die Unentbehrlichkeit schwerer nachweisen lässt als bei Einschränkungen, wie sie durch eine Blindheit entstehen.

Eine posttraumatische Belastungsstörung

Die Betroffene leidet an einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung (kPTBS). Sie leidet unter Panikattacken und kann in der Öffentlichkeit in Situationen kommen, in denen sie hilflos ist.

Ihr Assistenzhund ist speziell dafür ausgebildet, mit ihr zusammen Panikzustände zu entschärfen.

Stadt Mainz lehnt Befreiung von der Hundesteuer ab

Die Betroffene ist 61 Jahre alt, erwerbsunfähig und in psychotherapeutischer Behandlung. Ihren Lebensunterhalt deckt sie mit einer Erwerbsminderungsrente, und das nur äußerst knapp.

Vor diesem Hintergrund sind 186 Euro Hundesteuer für ihren notwendigen Assistenzhund pro Jahr eine enorme finanzielle Belastung. Sie beantragte bei der Stadt Mainz eine Befreiung. Doch die Stadt lehnte ab.

Die Begründung lautete, dass die Betroffene die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfülle. Denn die Hundesteuersatzung sehe vor, dass Halter / Halterin blind, taub oder hilflos sein müssten.

Dies müsste im Schwerbehindertenausweis mit den entsprechenden Merkzeichen notiert sein.

Bei Hilflosigkeit müsse nachgewiesen werden, dass der Assistenzhund unentbehrlich sei, und eine vergleichbare Unterstützung wie bei Blindheit oder Taubheit vorliege.

Das Reduzieren von Angstzuständen sah die Stadt dafür nicht als ausreichend an.

Der VdK unterstützt die Betroffene

Die VdK-Sozialrechtsberaterin Sonja Sebald-Kantel unterstützte das Anliegen und legte gemeinsam mit der Betroffenen einen begründeten Widerspruch ein.

Mit einer ärztlichen Bescheinigung belegten die Beraterin und die Betroffene, dass der Hund unentbehrlich ist und die Frau nur in Begleitung des Hundes das Haus verlassen und soziale Kontakte pflegen kann.

Nur mit dem Hund könnten Stresssituationen verhindert werden, in denen die Betroffene handlungsunfähig sei.

Somit sei die Unterstützung durch den Assistenzhund gelichartig im Sinne der Sozialmedizin mit Assistenzhunden für blinde oder taube Menschen.

Der Facharzt kritisierte zudem, dass die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis die reale Situation nicht abbildeten. Denn die Betroffene sei tatsächlich hilflos ohne den Assistenzhund.

Der Assistenzhund wird mit Blindenhund gleichgesetzt

Die Stadt Mainz ließ sich entweder überzeugen oder wollte es nicht auf ein Verfahren vor dem Sozialgericht ankommen lassen.

Sie nahm den Widerspruch an und stimmte der Steuererklärung zu. In diesem konkreten Fall wurde ausnahmsweise der Assistenzhund eines Menschen mit einer posttraumatischen Erkrankung gleichgesetzt mit einem Blindenhund.

Widerspruch einlegen kann erfolgreich sein

Die Rechtsberaterin Sebald-Kantel sieht den Erfolg als Beispiel für Betroffene in einer ähnlichen Situation und rät diesen, Widerspruch einzulegen, um eine Befreiung von der Hundesteuer zu erwirken.