Schwerbehinderte Menschen, welche unter die nachfolgend aufgeführten Personen fallen, erhalten das Merkzeichen RF.
- Blinde Menschen
- Sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60 aufgrund der Sehbehinderung
- Gehörlose Menschen
- Hörgeschädigte Menschen bei denen eine ausreichende Verständigung auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
- Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von Mindestens 80 und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können
Rechtsgrundlagen
- § 3 Absatz 1 Nummer 5 SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung)
Weitere Merkzeichen
gesetze-im-internet.de/schwbawv/__3.html - § 4 Absatz 2 RBStV (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag)
Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N
Nachteilsausgleiche
- Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf 6,12 €/Monat (§ 4 RBeitrStV)
- Telekom-Sozialtarif: Ermäßigung um 6,94 €/Monat bei bestimmten Tarifen, nicht bei Flatrates