Schwerbehinderte Menschen die regelmäßig Hilfe bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln benötigen (Ein- und Ausstiegshilfe, Hilfe während der Fahrt oder Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen), erhalten das Merkzeichen B.
Die Voraussetzungen liegen bei Querschnittgelähmten, Ohnhändern, Blinden und Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken vor, wenn die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ebenfalls gegeben ist.
Das Merkzeichen B erhält man nur, wenn man auch das Merkzeichen G, Gl, aG oder H zugesprochen bekommen hat.
Das Merkzeichen bedeutet jedoch nicht, dass die Person für sich oder für andere eine Gefahr darstellt, wenn sie nicht in Begleitung ist.
Rechtsgrundlagen
- § 3 Absatz 2 SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung)
Weitere Merkzeichen
gesetze-im-internet.de/schwbawv/__3.html - § 229 Absatz 2 SGB IX (Neuntes Sozialgesetzbuch)
Persönliche Voraussetzungen
gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__229.html - Anlage zu §2, Teil D, Nummer 2 VersMedV (Versorgungsmedizin-Verordnung)
Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B)
gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html
Tipp: : Merkzeichen „G“ und „B“ auch bei Angststörung mit Panikattacken
Mehr Infos
Sozialgericht Augsburg – S 8 SB 301/13 – Urteil vom 31.07.2014: Eine Angststörung mit Panikattacken, die bei allen Wegen außer Haus auftreten, ist als psychogene Gangstörung zu werten und einem Anfallsleiden gleichzustellen. Daraus folgt, dass dann auch die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche „G“ (erhebliche Gehbehinderung) und „B“ (ständige Begleitung) erfüllt sind.
Nachteilsausgleiche
- Kostenlose Beförderung der Begleitperson
– im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, ausgenommen bei Fahrten in Sonderzügen und Sonderwagen (§§ 228 ff. SGB IX)
– blinder Menschen im internationalen Eisenbahnverkehr (Special Conditions of International Carriage SCIC) - Urlaubskosten der Begleitperson bis 767 € steuerlich absetzbar (§ 33 EStG)
- Oranger Parkausweis bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen (§ 46 StVO)
- Begleitperson von Kurtaxe befreit (örtliche Verordnungen)