Merkzeichen G | Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit

Personen, die nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen können (die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden) und über eine Einschränkung des Gehvermögens verfügen, gelten als in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt und erhalten das Merkzeichen „G“. Bei Personen mit einer Störungen der Orientierungsfähigkeit, mit inneren Leiden oder aufgrund von Anfällen, wird die erheblich Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr angenommen.

Dies liegt z.B. bei Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vor. Eine Störung der Orientierungsfähigkeit liegt z.B. bei Menschen mit Seheinschränkungen mit GdB 70 oder Menschen mit geistigen Einschränkungen mit GdB 100 vor.

Rechtsgrundlagen

Tipp: : Merkzeichen „G“ und „B“ auch bei Angststörung mit Panikattacken
Sozialgericht Augsburg – S 8 SB 301/13 – Urteil vom 31.07.2014: Eine Angststörung mit Panikattacken, die bei allen Wegen außer Haus auftreten, ist als psychogene Gangstörung zu werten und einem Anfallsleiden gleichzustellen. Daraus folgt, dass dann auch die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche „G“ (erhebliche Gehbehinderung) und „B“ (ständige Begleitung) erfüllt sind.

Mehr Infos

Nachteilsausgleiche

  • Kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke (§§ 228 ff. SGB IX) oder 50 % Kfz-Steuerermäßigung (§ 3a Abs. 2 Satz 1 KraftStG)
  • Ab GdB 70 behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale bei der Steuer absetzbar: 900 € (§ 33 Abs. 2a EStG)
  • Im Regelrentenalter oder bei voller Erwerbsminderung Mehrbedarfserhöhung bei Sozialhilfe und Bürgergeld: 17 % (§ 30 SGB XII, § 23 Nr. 4 SGB II)
  • Oranger Parkausweis bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen (§ 46 StVO)
  • Tatsächliche Kosten für Fahrten zur Arbeit absetzbar (alternativ zur Entfernungspauschale, § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG)