Medizinischer Gutachter muss Vertrauensperson des Patienten dulden
Kassel (jur). Bei einem gerichtlich angeordneten medizinischen Gutachten muss die zu begutachtende Person nicht alleine hin. Sie kann regelmäßig verlangen, dass eine Vertrauensperson bei der Begutachtung mit anwesend ist, urteilte am Donnerstag, 27. Oktober 2022, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 9 SB 1/20 R). Nur wenn im Einzelfall die Mitnahme der Begleitperson „die objektive, effektive oder unverfälschte Beweiserhebung erschwert oder verhindert“ wird, könne das Gericht, nicht aber der Gutachter, den Ausschluss der Vertrauensperson von der Begutachtung anordnen.
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Ist ein Gutachten zwingend notwendig?
Oftmals sehen sich Gutachter als Kunden des Auftrag gebenden Instituts (zum Beispiel Landschafts-Verband, Gericht, etc.). Außerdem gibt es Ärzte, die nur noch von Gutachten leben, was für Abhängigkeit zu den vorher genannten Auftraggebern natürlich noch stärker macht. Schließlich wollen Sie wieder als Gutachter ernannt werden. Dies wirkt sich leider meistens negativ für die zu begutachten Personen aus und schlägt sie schnell in den Bewertungen im Internet nieder, was jedoch von den Gerichten ignoriert wird. Auch eine spätere Beschwerde hat meist wenig Sinn. Man befasst sich eben nur mit dem, was gerade notwendig ist.
Allerdings muss die Benennung eines Gutachters (die sehr schnell erfolgt, weil es eben die einfachste Art für das Gericht darstellt, sich selbst aus der Verantwortung zu ziehen, was wiederum weniger Arbeit bedeutet) auch verhältnismäßig sein, Weil ein Gutachten auch ein Einschnitt in die Persönlichkeitsrechte der zu begutachten Person darstellt. Ein abgelehntes Gutachten führt häufig zu negativen urteilen.
Dass dies jedoch nicht immer verfahrenskonform ist, wurde unter anderem vom Landessozialgericht Bayern (AZ: L 18 SB 145/04) entschieden:
Das Gericht muss von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen (Meyer-Ladewig aaO § 103 RdNr 8 mwN). Es darf von einer Beweisaufnahme nur absehen, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt oder wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Das Sozialgericht hätte der Wahrheitsfindung näher kommen können, wenn es statt der vom Kläger vereitelten persönlichen Untersuchung eine Begutachtung nach Aktenlage angeordnet hätte.
Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/23067