Menschen mit Schwerbehinderung können Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung und zur Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz in Anspruch nehmen. Die Voraussetzungen sind
erfüllt, wenn
■ sie die erforderliche persönliche und fachliche Eignung
für die Ausübung der Tätigkeit erfüllen,
■ sie ihren Lebensunterhalt durch die Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer im Wesentlichen sicherstellen können,
■ die Tätigkeit unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts zweckmäßig ist.
Zusätzlich können unter den entsprechenden Voraussetzungen weitere Hilfen geleistet werden, zum Beispiel:
■ Technische Arbeitshilfen
■ Arbeitsassistenz
■ Qualifizierungsmaßnahmen
■ Wohnungshilfe
Um die Darlehensrückzahlung zu sichern, können grundbuchrechtliche Sicherheiten, Pfändungen, Sicherungsübereignungen oder Bürgschaften verlangt werden.
Nicht förderfähig sind laufende Betriebskosten und Lebenshaltungskosten.
Gründungsberatung
Existenzgründern wird empfohlen, sich betriebswirtschaftlich beraten zu lassen und Hilfe beim Erstellen eines Businessplans in Anspruch zu nehmen.
Gesetzliche Grundlagen: Die Hilfen für Selbstständige sind in § 185 Abs. 3 Nr. 1c SGB IX in Verbindung mit § 21 SchwbAV geregelt.