Menschen mit Schwerbehinderung, die an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten teilnehmen, können vom Integrationsamt Zuschüsse erhalten.
Sie sollen dadurch ihre Fähigkeiten so entwickeln, dass sie optimal beschäftigt werden können und mit ihren Kollegen ohne eine Behinderung wettbewerbsfähig bleiben.
Förderfähig sind berufs- oder tätigkeitsbegleitende Anpassungsfortbildungen. Sie kommen infrage, wenn die betrieblichen Anforderungen an den Beschäftigten mit Schwerbehinderung sich verändern oder erweitern. Dazu gehört auch ein Job-Coaching. Neben der Anpassungsfortbildung können außerdem Hilfen zum beruflichen Aufstieg geleistet werden.
Zuschüsse sind nur vorgesehen für Aufwendungen, die behinderungsbedingt anfallen, oder für die Teilnahme an Maßnahmen, die in besonderer Weise den Bedürfnissen von Menschen mit Schwerbehinderung entsprechen. Zu den behinderungsbedingten Aufwendungen zählen vor allem Kosten für Gebärdensprachdolmetscher, Teilnahmegebühren, Fahrtkosten, Unterbringungskosten und Kosten einer notwendigen Begleitperson.
Nicht förderfähig sind Zweitausbildungen und berufliche Umschulungen, die zu einer anderen beruflichen Tätigkeit bewegen. Sind sie behinderungsbedingt erforderlich, lohnt sich ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe bei der Agentur für Arbeit oder bei der Rentenversicherung.
Gesetzliche Grundlagen: Die Weiterbildung ist in § 185 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1e SGB IX in Verbindung mit § 24 SchwbAV geregelt.